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Die Heizöllagerung unterliegt besonderen gesetzlichen Vorschriften

 
     
 

Heizöl ist ein bewährter und wertvoller, vielfach verwendeter Energieträger. Andererseits ist Heizöl jedoch auch ein wassergefährdender Stoff. Deshalb muss jeder Betreiber dafür sorgen, dass die Heizöltankanlage vorschriftsgemäß installiert und betrieben wird, um eine Gefährdung der Umwelt durch Verunreinigung des Bodens oder des Grundwassers sicher ausschließen zu können.

Achtung! Neue Vorschriften in Hessen:

Mit § 28 Abs. 4 der neuen Anlagenverordnung vom 5.2.2004 (Anlagenverordnung (VAwS)) sind in Hessen nunmehr bis spätestens Februar 2006 alle oberirdischen Heizöllageranlagen mit einem Fassungsvermögen von 1.000 - 10.000 Liter einer einmaligen Sachverständigenüberprüfung zu unterziehen.

Wichtige Vorschriften im Überblick

1. Anzeige der Anlage bei der Wasserbehörde

Heizöllageranlagen müssen Sie bei der unteren Wasserbehörde anzeigen, wenn der Rauminhalt bei oberirdischen Anlagen 1.000 Liter übersteigt oder die Anlage unterirdisch ist. Einen Vordruck erhalten Sie bei der unteren Wasserbehörde (Landratsamt, Umweltamt bei kreisfreien Städten; Rechtsgrundlage: § 31 Abs. 1 Hessisches Wassergesetz, § 29 Anlagenverordnung).

2. Eigenüberwachung

Prüfen Sie regelmäßig Ihren Tank und die Rohrleitungen auf Dichtigkeit durch Sichtprüfung und Kontrolle des Füllstandes sowie der Verbrauchsmengen (§ 19 i Abs. 2 Satz 1 WHG)! Achten Sie bei einem doppelwandigen Tank mit Leckanzeigegerät darauf, dass das Leckanzeigegerät immer in Betrieb ist und ein Alarm auch sicher bemerkt wird! Prüfen Sie bei einem Tank im Auffangraum regelmäßig den Auffangraum auf Dichtigkeit und Austritte von Heizöl (Leckagen)! Machen Sie sich zu Ihrer Sicherheit Aufzeichnungen über die Eigenüberwachung und die Ergebnisse! Sind Sie selbst nicht hinreichend fachkundig, sollten Sie einen Wartungsvertrag mit einem geeigneten Betrieb abschließen.

3. Prüfung durch Sachverständige

Heizöllageranlagen müssen Sie durch anerkannte Sachverständige entsprechend der folgenden Tabelle prüfen lassen (Rechtsgrundlage: § 19 i Wasserhaushaltsgesetz, § 23 Anlagenverordnung).

Prüfpflicht

Prüfpflichtige Lagerbehälter

Prüfung vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung

alle unterirdischen Heizöllageranlagen und oberirdische Heizöllageranlagen mit einem Rauminhalt von mehr als 1000 l, außerdem

einmalige nachträgliche Prüfung aller bisher noch nicht geprüften oberirdischen Heizöllageranlagen außerhalb von Schutzgebieten mit einem Rauminhalt von mehr als 1000 l bis einschließlich 10.000 l bis zum 13.2.2006

Wiederkehrende Prüfung alle 5 Jahre

alle unterirdischen Heizöllageranlagen und oberirdische Heizöllageranlagen mit einem Rauminhalt von mehr als 10.000 l, in Schutzgebieten mehr als 1000 l

Wiederkehrende Prüfung alle 2,5 Jahre

alle unterirdischen Heizöllageranlagen in Schutzgebieten, jedoch nicht in Überschwemmungsgebieten

Prüfung bei Stilllegung des Lagerbehälters

alle unterirdischen Heizöllageranlagen, oberirdische Heizöllageranlagen mit einem Rauminhalt von mehr als 10.000 l, in Schutzgebieten mehr als 1000 l

Hinweise zur Tabelle

Schutzgebiete sind Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutzgebiete und Überschwemmungsgebiete (§ 2 Abs. 11 Anlagenverordnung); Kellertanks gelten als oberirdische Lagerbehälter; wer anerkannte Sachverständige sind und ob Ihre Anlage in einem Schutzgebiet liegt, können Sie bei der unteren Wasserbehörde (Landratsamt, Umweltamt bei kreisfreien Städten) erfragen.

4. Fachbetriebspflicht

Heizöllageranlagen mit einem Rauminhalt von mehr als 10.000 Liter dürfen nur von wasserrechtlich anerkannten Fachbetrieben gewartet werden. Ein Fachbetrieb hat Ihnen gegenüber die Fachbetriebseigenschaft nachzuweisen (Rechtsgrundlage: §§ 19i und l Wasserhaushaltsgesetz, § 24 Anlagenverordnung).

5. Schadensfälle

Nehmen Sie Ihre Heizöllageranlage bei Schadensfällen und Störungen außer Betrieb, wenn die Gefahr besteht, dass Heizöl austritt oder bereits ausgetreten ist. Informieren Sie unverzüglich die untere Wasserbehörde oder die nächste Polizeidienststelle (Rechtsgrundlage: § 31 Abs. 6 Hessisches Wassergesetz).

6. Weitere Informationen

Wenn Sie weitere Informationen benötigen, können Sie sich hier an einen Fachbetrieb wenden.

Sehr informativ ist auch die Broschüre des hessischen Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz Der sichere Heizöltank

Quelle: Merkblatt des Hessischen Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz, Ref. III6, Mainzer Str. 80, 65189 Wiesbaden: „Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 3 Nr. 6 der hessischen Anlagenverordnung (VAwS)"


 
     
     
     
     
     
 
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